Seit dem 21. Mai 2022 gilt die Pflicht zur Gemeinschaftslizenz im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr bereits ab einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen – nicht erst ab 3,5 Tonnen. Viele Kurier- und Kleintransportbetriebe sind damit betroffen, ohne es zu wissen.
Was hat sich 2022 geändert?
Mit dem EU-Mobilitätspaket wurde der Anwendungsbereich der Berufszugangs- und Lizenzpflicht ausgeweitet. Wer grenzüberschreitend oder im Kabotageverkehr mit leichten Nutzfahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen gewerblich Güter befördert, braucht seither eine Gemeinschaftslizenz – und damit einen fachlich geeigneten Verkehrsleiter.
Rein national in Deutschland: die Erlaubnispflicht nach GüKG greift weiterhin ab mehr als 3,5 t.
Bin ich betroffen?
Prüfen Sie zwei Fragen: Fahren Sie gewerblich Güter für Dritte? Und sind Sie mit Fahrzeugen über 2,5 t grenzüberschreitend unterwegs? Wenn ja, benötigen Sie sehr wahrscheinlich eine Gemeinschaftslizenz. Gerade Betriebe mit Sprintern und leichten Transportern (2,5–3,5 t) unterschätzen das häufig.
Welche Voraussetzungen gelten?
Für den Berufszugang müssen Sie vier Anforderungen erfüllen:
- Niederlassung in Deutschland,
- fachliche Eignung – nachgewiesen durch die IHK-Fachkundeprüfung oder einen benannten Verkehrsleiter,
- finanzielle Leistungsfähigkeit – bei ausschließlich leichten Fahrzeugen (mehr als 2,5 bis 3,5 t) sind 1.800 € für das erste und 900 € für jedes weitere Fahrzeug nachzuweisen,
- persönliche Zuverlässigkeit von Unternehmer und Verkehrsleiter.
Ohne eigene Fachkunde? Externer Verkehrsleiter
Die fachliche Eignung müssen nicht Sie selbst mitbringen. Ein externer Verkehrsleiter erfüllt diese Voraussetzung für Sie: fachlich geeignet, bei der Behörde benannt, mit dokumentierter digitaler Leitung – auch bundesweit. So bekommen Sie Ihre Lizenz, ohne selbst die IHK-Prüfung ablegen zu müssen.
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Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften (u. a. VO (EG) Nr. 1071/2009, GüKG) sowie die Auskunft Ihrer zuständigen IHK bzw. Genehmigungsbehörde.