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Ratgeber · Notfall

Verkehrsleiter fällt weg – so sichern Sie Ihre Lizenz

Wenn Ihr Verkehrsleiter ausfällt – durch Kündigung, Krankheit oder Tod – fehlt Ihrem Unternehmen von einem Tag auf den anderen eine gesetzliche Berufszugangsvoraussetzung. Ohne fachlich geeignete Leitung ist Ihre Güterkraftverkehrserlaubnis gefährdet. Was jetzt zählt: schnell und richtig handeln.

Was passiert, wenn der Verkehrsleiter wegfällt?

Die fachliche Eignung ist eine der vier Säulen des Berufszugangs (neben Niederlassung, finanzieller Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit). Fällt der benannte Verkehrsleiter weg, ist diese Säule nicht mehr erfüllt. Die Genehmigungsbehörde muss darüber informiert werden – und erwartet, dass die Leitung zeitnah wieder ordnungsgemäß besetzt wird.

Wichtig Nach dem EU-Berufszugangsrecht räumt die Behörde in solchen Fällen regelmäßig eine befristete Frist ein, um einen neuen Verkehrsleiter zu benennen. Verlassen Sie sich nicht auf deren maximale Länge – je früher die Nachbesetzung steht, desto sicherer läuft Ihr Betrieb weiter. Die konkrete Frist teilt Ihnen Ihre zuständige Behörde mit.

Ihre Optionen

Warum die externe Lösung Betriebe absichert

Mit einem externen Verkehrsleiter bleibt Ihr Unternehmen unabhängig: Sie sind nicht davon abhängig, dass genau eine interne Person bleibt und geeignet ist. Fehlende Fachkunde lässt sich so überbrücken – die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers dagegen kann kein externer Verkehrsleiter ersetzen. Diese muss im Betrieb selbst gegeben sein.

So läuft die Übernahme bei mir

Das Erstgespräch findet innerhalb von 48 Stunden statt. Bei akutem Wegfall behandle ich die Benennung mit Priorität: nach Vertragsschluss werde ich bei der zuständigen Behörde neu benannt und sorge dafür, dass Ihr Betrieb ohne Unterbrechung weiterläuft. Das ist einer der häufigsten Fälle, in denen ich einsteige.

Nächster SchrittUnsicher, ob und wie das auf Ihren Betrieb zutrifft? Im kostenlosen Erstgespräch (innerhalb von 48 Stunden) klären wir Ihre Situation konkret. Anfrage stellen →

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Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften (u. a. VO (EG) Nr. 1071/2009, GüKG) sowie die Auskunft Ihrer zuständigen IHK bzw. Genehmigungsbehörde.